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Registrierung und Vorregistrierung

 

Das allgemeine Prinzip der Registrierung lässt sich leicht zusammenfassen: „No Data - No Market". Also: „Ohne Daten kein Markt". Dies ist treffenderweise auch die Überschrift des Artikels 5 von REACH, der die allgemeine Registrierungspflicht festschreibt.

Die Registrierung eines Stoffes dient dazu, Informationen über die dem Stoff innewohnenden Eigenschaften zu sammeln. Aus den Eigenschaften lassen sich die Gefahren ableiten. Erst wenn man weiß, dass ein Stoff eine starke Säure ist, kann man auf die gefährliche, ätzende Wirkung schließen. Die ätzende Wirkung der Säure kann sich natürlich nur dann entfalten, wenn die Säure in Kontakt mit verletzlichen Oberflächen, z.B. der Haut eines Menschen, kommt. Wichtig für die Beurteilung des Risikos, das ein Stoff in sich birgt, sind also nicht nur die gefährlichen Eigenschaften, sondern auch die Art und Weise, wie er auf Mensch und Umwelt einwirken kann. REACH spricht von der Exposition. Erst aus dem Zusammenspiel von gefährlichen Eigenschaften und Exposition wird ein Risiko, das abgeschätzt werden muss. Bleibt die starke Säure in ihrer Glasflasche im verschlossenen Chemikalienschrank, geht von ihr kein Risiko aus. Nur die Freisetzung und der Kontakt mit Mensch und Umwelt birgt das Risiko. Deshalb muss bei der Registrierung die Verwendung des Stoffes angegeben werden, aus der sich ein eventueller Kontakt mit Mensch und Umwelt ergeben kann. Gibt es für einen Stoff mehr als eine Verwendung, müssen alle Verwendungen benannt und bei der Registrierung berücksichtigt werden.

Der allgemeinen Registrierungspflicht unterliegen alle Stoffe, die in Mengen ≥ 1 Tonne pro Jahr und Produzent/Importeur in der EU produziert oder in die EU eingeführt werden. Die Menge und Art der Informationen pro Stoff, die bei der Registrierung vorgelegt werden muss, ist abhängig von der produzierten oder importierten Menge dieses Stoffes. Da die Bestimmung von physikalisch-chemischen Eigenschaften und die Durchführung toxikologischer und ökotoxikologischer Studien viel Geld kostet und einige Zeit in Anspruch nehmen kann, variiert der zeitliche und finanzielle Aufwand einer Registrierung erheblich von Stoff zu Stoff.

 

Der Registrierung wurde eine Vorregistrierungsphase vorangestellt, damit die Unternehmen nicht bereits am 1. Juni 2008 die vollständigen Registrierungsunterlagen parat haben mussten. Außerdem wurde so einer Überlastung der Agentur entgegengewirkt. Daher können Unternehmen für registrierungspflichtige Phase-in-Stoffe mehrjährige Übergangsfristen in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie der Agentur die Absicht, später eine vollständige Registrierung durchzuführen, bis zum 01. Dez 2008 mitgeteilt haben. Diese Mitteilung nennt REACH Vorregistrierung. Eine Vorregistrierung, bei der verhältnismäßig wenige Daten an die Agentur gemeldet werden müssen, verpflichtet nicht zur anschließenden Registrierung. Sie eröffnet nur die Möglichkeit, sich für die Registrierung noch einige Jahre Zeit zu lassen, in denen der betreffende Stoff weiter produziert oder importiert werden darf. Die Agentur hat im Januar 2009 eine Liste der vorregistrierten Stoffe im Internet veröffentlicht. In dieser Liste sind nur die Stoffe, nicht jedoch die Unternehmen genannt, die beabsichtigen, einen Stoff zu registrieren.

 

CARL BECHEM hat alle selbst hergestellten und registrierungspflichtigen Stoffe fristgerecht vorregistriert und sich damit den Anspruch auf die entsprechenden Übergangsfristen gesichert.

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