Entsorgung von Einweggebinden durch die GVÖ
Neben Mehrweggebinden, die wiederverwendet werden, ist die Entsorgung von EINWEG-Gebinden ein Anliegen von verschiedenen Kunden, da Schmierstoffgebinde nicht mit dem Haus- oder Gewerbemüll entsorgt werden dürfen. BECHEM bietet hierfür den Entsorgungsservice über die GVÖ.
Wie wird disponiert?
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Abholung der Leergebinde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des jeweiligen Abhol-, Abruf-/ Übernahmescheines. |
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Wenn die Mindestabholmenge von 4 Colli oder mehr gesammelt ist, Spediteur durch Zusendung (Brief/Fax) eines ausgefüllten »Abhol-Abruf« Formulars anfordern. |
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Alle Säcke und Garagenfässer mit ausgefülltem Aufkleber »Bestätigung der Rückgabestelle« bekleben. |
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End-Blickkontrolle aller zur Abholung bereitgestellten Einheiten auf Einhaltung der Rücknahmebedingungen, sonst nachbessern (notfalls durch Umpacken in einen neuen GVÖ-Sack). |
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Ein Exemplar des »Abhol-Abrufes« durch den oder von dem Spediteur quittieren lassen und aufbewahren |
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Neue Sammelsäcke/Blitzbinder im Tausch gegen die zurückgegebenen Säcke beim Speditionsfahrer abfordern. |
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Wer ist die GVÖ?
Diese Gebindeverwertungsgesellschaft wurde von namhaften Mineralölgesellschaften gegründet. Die BECHEM-Gruppe ist Mitgesellschafter der GVÖ. Unser Kunde wird auf Wunsch von uns bei der GVÖ angemeldet und dort registriert
Die Gebinde müssen restentleert sein und die Originalbeschriftung der
CARL BECHEM GMBH tragen (Restentleert heißt bei flüssigen Füllgütern »tropffrei«, bei pastösen Füllgütern »spachtelrein«). Die Gebinde dürfen nach Entleerung des Originalfüllgutes außer Schmierstoffanhaftungen keine Fremdstoffe (z.B. Säuren, Farben, Pflanzenschutzmittel, sonstige Chemikalien) enthalten haben. Die Gebinde müssen nach Materialien (Blech/Kunststoff) getrennt gesammelt werden. Die Gebinde müssen - soweit technisch möglich - wiederverschlossen sein. Die Gebinde müssen in der ursprünglichen Form erhalten sein, d.h. sie dürfen nicht zusammengepreßt sein oder eingeschlagene Löcher haben.
Einbezogene Verkaufsverpackungen
| Einbezogen sind alle CARL BECHEM Verkaufsverpackungen, die | |
| unter eigener Marke auf den Markt gebracht werden | |
| nicht bei anderen Rücknahmesystemen (z. B. DSD) lizensiert sind | |
| Einweggebinde bis ca. 65 ltr./kg Fassungsvermögen | |
| die aus Weiß- oder Schwarzblech, oder zu 100 % aus Kunststoff(en) bestehen | |
Ausnahmen:
| Gebinde aus PVC oder PVC-Anteilen | |
| Aerosoldosen aller Art | |
| Gebinde, die nach § 8 Abs. (2) Verpack V pfanderhebungspflichtig sind | |
Was darf in den Sammelsäcken nicht enthalten sein?
| Verpackungen mit »Grüner Punkt« o.ä. | |
| Aerosoldosen aller Art | |
| Branchenfremde Verpackungen (z. B. von Lebensmitteln, Farben, Pflanzenschutzmitteln, sonstigen Chemikalien) | |
| Sonstige Abfälle (= »Fehlwürfe« wie z. B. Ölfilter, Putzlappen, Batterien, Zündkerzen, Holz, Papier, Kartonagen, Folien, Glas, Trinkbecher, Speisereste) | |
Wie wird gesammelt?
| Die Sammlung erfolgt in Original-GVÖ-Säcken, getrennt nach Kunststoffund Stahlblechgebinden. 50-65 ltr./kg-Gebinde werden unverpackt angenommen. |
Was wird nicht angenommen?
| Gebinde über 65 ltr./kg Fassungsvermögen | |
| Gebinde, die offenkundig Fremdstoff-Anhaftungen aufweisen (wenn z.B. Gebinde-Etiketten erkennbar auf Säuren, Farben, Pflanzenschutzmittel oder ähnliches lauten) | |
| Gebinde, die offenkundig nicht leer sind (wenn z. B. in Garagenfässern Flüssigkeit schwappt oder in Säcken unten sichtbar Flüssigkeit zusammengelaufen ist) | |
| alle Garagenfässer oder Säcke, die sichtbar Löcher haben, gerissen oder sonst wie undicht sind | |
| alle Garagenfässer oder Säcke, die von außen unzumutbar verdreckt sind | |
| Neue Sammelsäcke/Blitzbinder im Tausch gegen die zurückgegebenen Säcke beim Speditionsfahrer abfordern. | |
| alle Sammelsäcke, die sichtbar »Fehlwürfe« enthalten (z.B. Aerosoldosen aller Art, Ölfilter, Bremsklötze, Scheibenwischer, Putzlappen, Batterien, Zündkerzen, Holz, Papier, Kartonagen, Folien, Glas, Getränkeflaschen/-dosen, Trinkbecher, Speisereste oder ähnliches) | |
| alle Sammelsäcke, die sichtbar Kunststoffgebinde und Blechgebinde gemischt enthalten | |
| alle Sammelsäcke, die nicht mit Blitzbinder verschlossen sind oder wegen Überfüllung nicht verschließbar sind | |
| alle Einheiten, die keinen lesbar ausgefüllten Aufkleber »Bestätigung der Rückgabestelle« tragen |