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Autorisierung


Der Autorisierung, d.h. der Genehmigung der Produktion, des Imports oder der Verwendung eines Stoffes, können nur besonders Besorgnis erregende Stoffe unterliegen. Ein autorisierungspflichtiger Stoff darf nur nach erteilter Genehmigung für eine ganz bestimmte Verwendung produziert oder importiert werden. Es kann vorkommen, dass ein autorisierungspflichtiger Stoff für eine Verwendung herangezogen werden kann und für eine andere verboten ist. Auch das völlige Verbot der Produktion bzw. des Imports eines Stoffes ist möglich, wenn die Risiken, die der Stoff birgt, nicht adäquat kontrolliert werden können. Zusammen mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten erstellt die Agentur eine Liste aller Stoffe, die der Autorisierung unterliegen und daher nicht ohne Weiteres produziert, importiert oder verwendet werden dürfen. Die EU-Kommission schätzt, dass etwa 300 Stoffe der Autorisierung unterliegen werden. Darunter fallen beispielsweise auch jetzt schon verbotene Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel. Da es sich bei diesen Stoffen wirklich nur um besonders Besorgnis erregende Stoffe handelt, werden sie in Schmierstoffen nicht verwendet. Die Schmierstoffindustrie wird von der Autorisierung daher aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen sein.

Möchte ein Unternehmen einen Stoff, der auf der Liste steht, produzieren, importieren oder verwenden, muss es einen Antrag bei der Agentur stellen. Ein wesentlicher Teil des Antrags ist die Prüfung, ob stattdessen Alternativstoffe eingesetzt werden können. Ist dies der Fall, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Das Unternehmen muss dann den Alternativstoff verwenden. Gibt es dagegen keinen Alternativstoff, muss das beantragende Unternehmen darlegen, welche F&E-Anstrengungen es zum Austausch des besonders Besorgnis erregenden Stoffes an den Tag legt. Dies gilt natürlich nur, wenn überhaupt F&E-Aktivitäten in dieser Richtung stattfinden.

 

Dem Antrag wird stattgegeben, wenn das Unternehmen belegen kann, dass die Risiken, die von dem Stoff ausgehen, adäquat kontrolliert werden können. Alle erteilten Genehmigungen werden durch die EU-Kommission von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. zurückgezogen oder modifiziert. Kann das Unternehmen die adäquate Kontrolle nicht darlegen, kann dem Antrag auf Verwendung eventuell trotzdem stattgegeben werden. Nämlich dann, wenn der Antragsteller zeigt, dass die sozioökonomischen Vorteile der Verwendung des Stoffes die Risiken überwiegen.

Es ist zu beachten, dass die Autorisierung von Stoffen nicht an irgendwelche Mengenschwellen gebunden ist. Daher kann auch ein Stoff, von dem weniger als 1 t pro Jahr produziert oder importiert wird, und der daher nicht registriert werden muss, der Autorisierung unterliegen. Ausschlaggebend ist nur, ob der Stoff auf der Liste der autorisierungspflichtigen Stoffe steht.

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